RuF Isenhagener Land e.V.

 

Langer Hagen 27

 

29386 Allersehl

 

 

 

 

Satzung des Reit-und Fahrvereins Isenhagener Land e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein Führt den Namen „Reit- und Fahrvereins Isenhagener Land e.V.“

und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Gifhorn eingetragen.

Sitz des Vereins ist Allersehl.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes und des Landessportbundes Niedersachsen

und durch den Kreisreiterverband / Bezirksreiterverband Mitglied des Landesverbandes

der Reit- und Fahrvereine in Niedersachsen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Reitverein Isenhagener Land e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung

(AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet

werden (vgl. § 12).

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Reitverein bezweckt:

• die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO);

• die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO);

• die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO)

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der

Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten-

und Leistungssports aller Disziplinen;

4. die Förderung des Tierschutz es bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit

gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und

im Kreisreiterverband;

6. die Förderung des Natur

- und Umweltschutzes;

7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des

Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft

und zur Verhütung von Schäden;

8. die Förderung des Therapeutischen Reitens;

9. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglieder können alle

natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm

-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung

der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2.

Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen

Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit s

ind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3.

Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen

Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich

gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen

und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des

Landesverbandes und der FN.

§ 4a

Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets

die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu

pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3. die Grundsätze verhaltens-und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu

wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu

misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-

Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO

-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt ist nur

zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

•gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das

Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen

oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

•gegen § 4a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,

•seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung

festgesetzt.

3.Beiträge sind Jahresbeiträge und im Voraus bis zum 31. Januar auf das Vereineskonto

zuzahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung ge

troffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vor

stand bestimmt.

 

§ 7 Organe

•die Mitgliederversammlung und

•der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche

Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem

Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch

schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei

Wochen liegen.

3.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden

beschlussfähig.

4.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage

schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur

behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel

der anwesenden Mitglieder beschließt.

5.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes

bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

7a Bei der Wahl des Jugendwartes und Jugendsprechers sind die Kinder und

Jugendlichen unter 18 Jahren stimmberechtigt.

8.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die

Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen ver

zeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

•die Wahl des Vorstandes,

•die Wahl von zwei Kassen

- und Rechnungsprüfern,

•die Jahresrechnung,

•die Entlastung des Vorstandes,

•die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

•die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

•die Anträge nach § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden Mitgliedern.

 

§ 10 Vorstand

1.Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2.Dem Vorstand gehören an:

•der Vorsitzende ( als Geschäftsführer ),

•der stellvertretende Vorsitzende (stellvertretender Geschäftsführer ),

•Schriftführer,

•Kassenwart,

•der Jugendwart,

•Pressewart

3.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der

stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur

Vertretung befugt.

4.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während

seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine

Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende

Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die

Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die

Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom

Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

7.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

•die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

•die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der

Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

•die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 12 Auflösung

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer

Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung

mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 3 Abs. 1. dieser Satzung genannten Aufgaben zu

verwenden hat.

Landesverband: Pferdesportverband Hannover e.V.

Hans-Böckler-Allee 20

30173 Hannover

Allersehl: 24.01.1999

 

Die Satzungsanpassung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 18.03.2016

beschlossen und genehmigt.

 

Diese Satzung wird mit Eintrag ins Vereinsregister rechtswirksam(§71BGB).

Tag der Eintragung 06.02.2017; Registerblatt VR 100528

 



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